Was bedeuten die unterschiedlichen Pflegegrade?
Durch die Pflegereform 2017 (Pflegestärkungsgesetz II) wurden die drei Pflegestufen zu fünf Pflegegraden. Wer bereits vor dem 01.01.17 Leistungen der Pflegeversicherung bezogen hat, wird durch das Gesetz nicht schlechter gestellt (Bestandsschutz) sowie automatisch in das neue System übergeleitet.
Pflegegrad 1 – geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Das neue Begutachtungsverfahren teilt sich in 6 Bereiche auf (Mobilität, kommunikative und kognitive Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte) und vergibt dafür eine Punktzahl – abhängig von den jeweiligen persönlichen Einschränkungen. Für den Pflegegrad 1 ist eine Punktzahl zwischen 12,5 und 27 erforderlich.
Hilfsbedürftige mit Pflegegrad 1 sind noch weitgehend selbstständig und können sich i. d. R. noch gut selbst versorgen und ihren Alltag in vielen Bereichen ohne fremde Hilfe bewältigen.
Pflegegrad 2 – erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Das neue Begutachtungsverfahren teilt sich in 6 Bereiche auf (Mobilität, kommunikative und kognitive Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte) und vergibt dafür eine Punktzahl – abhängig von den jeweiligen persönlichen Einschränkungen. Für den Pflegegrad 2 ist eine Punktzahl zwischen 27 und 47,5 erforderlich.
Pflegegrad 3 – schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Das neue Begutachtungsverfahren teilt sich in 6 Bereiche auf (Mobilität, kommunikative und kognitive Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte) und vergibt dafür eine Punktzahl – abhängig von den jeweiligen persönlichen Einschränkungen. Für den Pflegegrad 3 ist eine Punktzahl zwischen 47,5 und 70 erforderlich.
Pflegegrad 4 – schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Das neue Begutachtungsverfahren teilt sich in 6 Bereiche auf (Mobilität, kommunikative und kognitive Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte) und vergibt dafür eine Punktzahl – abhängig von den jeweiligen persönlichen Einschränkungen. Für den Pflegegrad 4 ist eine Punktzahl zwischen 70 und 90 erforderlich.
Pflegegrad 5 – schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung
Das neue Begutachtungsverfahren teilt sich in 6 Bereiche auf (Mobilität, kommunikative und kognitive Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte) und vergibt dafür eine Punktzahl – abhängig von den jeweiligen persönlichen Einschränkungen. Für den Pflegegrad 5 ist eine Punktzahl zwischen 90 und 100 erforderlich.