Leistungsart: Inanspruchnahme von Sachleistungen:
Dient dem Verbleib der Pflegebedürftigen im häuslichen Umfeld sowie der Unterstützung pflegender Angehöriger durch professionelle Pflegekräfte ambulanter Dienste. Leistungen hängen vom Pflegegrad ab und können monatlich in Anspruch genommen werden:
Pflegegrad I: bis zu 125€
Pflegegrad II: 689 €
Pflegegrad III: 1298 €
Pflegegrad IV: 1612€
Pflegegrad V: 1995€
Leistungsart: Inanspruchnahme von Geldleistungen:
Das Pflegegeld steht dem Pflegebedürftigen zu, der es an pflegende Angehörige oder andere Pflegepersonen als finanzielle Anerkennung weitergeben kann. Pflegegeld ist entsprechend der Pflegestufen gestaffelt:
Pflegegrad I: bis zu 125€
Pflegegrad II: 316 €
Pflegegrad III: 545 €
Pflegegrad IV: 728€
Pflegegrad V: 901€
Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistung
Nach §45b SGB XI erhalten alle Pflegebedürftigen zusätzliche häusliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen i.H.v. 125€. Diese werden automatisch gewährt. Die Pflegekassen übernehmen die Kosten der Betreuungspflegekraft bis zu einer Höhe von 1.500€ im Jahr (125€ im Monat). Diese Leistung ist eine zusätzliche, ausschließliche Sachleistung, die im Haushalt unterstützen und im Alltag begleiten soll. Eine direkte Auszahlung ist, anders als beim Pflegegeld, nicht möglich. Die Abrechnung erfolgt direkt über den Pflegedienst.
Kombinationsleistung:
Nimmt der Pflegebedürftige die Sachleistung durch den Pflegedienst nur teilweise in Anspruch, erhält er ein anteiliges Pflegegeld. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis Geld- und Sachleistung in Anspruch genommen werden, ist der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten gebunden.
Pflegevertretung (Verhinderungspflege):
Wenn die Pflegeperson verhindert ist, besteht ein Anspruch auf eine Pflegevertretung von bis zu 28 Tage im Jahr im Wert von bis zu 2.418 €. Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht zum ersten Mal, wenn die Pflegeperson den Pflegebedürftigen bereits sechs Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt hat.
Kurzzeitpflege:
Leistungen der Kurzzeitpflege werden für längstens vier Wochen im Wert bis zu 1.612 € im Jahr gewährt. Dabei wird der Patient in einer vollstationären Kurzzeitpflegeeinrichtung gepflegt.
Pfleghilfsmittel:
Die Pflegekasse übernimmt Kosten für Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, sie erleichtern und tragen dazu bei, dem Pflegebedürftigen eine selbstständige Lebensführung zu ermöglichen.
Mittel zur Wohnungsanpassung:
Die Pflegekasse zahlt unabhängig von der Pflegestufe auf Antrag bis zu 4.000 € Zuschuss je Anpassungsmaßnahme, die die häusliche Pflege in der Wohnung erleichtern oder möglich machen.